BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 311a) Anrechnungsverbot
Diese Bestimmungen finden in erster Linie Anwendung bei Gesamtpensionssystemen. Für derartige Systeme ist charakteristisch, dass eine von der Höhe des Gehalts und/oder Dauer der Dienstzeit abhängige Gesamtpension zugesagt wird, diese jedoch durch anrechenbare Versorgungsleistungen Dritter gekürzt werden kann. Zumeist handelt es sich bei diesen anrechenbaren Versorgungleistungen um Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Auch die Anrechnung von fiktiven Versorgungleistungen ist zulässig. Insbesondere in diesen Fällen, in denen der Arbeitnehmer Anspruch auf eine gesetzliche Pensionsleistung hat, diese aber noch nicht beantragt hat.
Während derartige Pensionszusagen mit einer Anrechnung der gesetzlichen Alterspension in der Vergangenheit häufiger erteilt wurden, werden diese aktuell aus mehreren Gründen kaum noch verwendet. So sind in den österreichischen Unternehmen derzeit hauptsächlich leistungsorientierte direkte Leistungszusagen verbreitet, die zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist das gesetzliche Pensionsalter) eine betraglich fixierte Firmenpension gewähren (beispielsweise EUR 500 monatlich).
Nicht zuletzt aufgrund der schwierigen Kalkulierbarkeit der (z...