BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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C. Tipps für die Praxis
SCHAFFUNG EINER ARBEITSRECHTLICHEN GRUNDLAGENVEREINBARUNG
Weder das BPG noch das EStG setzen eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer/Arbeitnehmervertretung voraus. Mit Abschluss von Lebensversicherungsverträgen zugunsten der Arbeitnehmer fallen diese jedoch ex lege ins Regime des BPG. Ohne entsprechende Vereinbarung kann die Rechtsposition des Arbeitgebers eine Schwächung erfahren. Empfehlung ist, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist, eine Betriebsvereinbarung zugrunde zu legen (was gemäß Arbeitsverfassungsgesetz, § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG, möglich ist), ansonsten eine Einzelvereinbarung.
Folgende Punkte sollten enthalten sein:
Bei Zweifel über Anwendbarkeit des BPG: Vereinbarung von Schutzwirkungen
Ist das BPG für einzelne Versicherungsformen nicht anzuwenden oder bestehen Zweifel, ob eine Versicherungsart unter das BPG fällt, so sollten die Schutzwirkungen zugunsten der Arbeitnehmer aus dem BPG (beispielsweise Unwiderruflichkeit des Bezugsrechtes zugunsten des Arbeitnehmers) in dieser vereinbart werden. Bei Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung wird dies in aller Regel nicht erforderlich sein.
Prämienzahlung
Sind eine jährliche Zahlung der Prämien an die Versicherung, was aus Vereinfachun...