BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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a) Höhe des Anspruches der Arbeitnehmer
Wie bereits im Vorkapitel erwähnt, tritt sofortige Unverfallbarkeit mit dem Zeitpunkt der Prämienzahlung ein, eine etwaig vereinbarte Unverfallbarkeitsfrist wäre rechtswidrig und ist nicht möglich. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses treten zwei wesentliche Änderungen ein:
Ende des Anspruches auf weitere Prämienzahlung durch den Arbeitgeber;
Verfügungsmöglichkeiten in Hinblick auf die Zukunft des Versicherungsvertrages.
Die Verfügungsmöglichkeiten eröffnen dem Arbeitnehmer faktisch einen Direktanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft. Der Versicherungsvertrag endet nicht automatisch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, der „Wert“ des Vertrages zum Zeitpunkt der Beendigung steht jedoch grundsätzlich im Rahmen der Verfügungsmöglichkeiten zur freien Disposition.
S. 282Ende des Anspruches auf weitere Prämienzahlung
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch der Anspruch auf weitere Prämienzahlung durch den Arbeitgeber. Diese scheinbar einfache Rechtsfolge kann in der Praxis, insbesondere bei der kapitalbildenden Lebensversicherung, jedoch zu nicht unwesentlichen Anspruchsfragen in Fällen führen, bei welchen eine jährliche, halbjährliche o...