BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 2942. Zukunftssicherung gemäß § 3 Abs 1 Z a lit a EStG
Arbeitnehmer:
Des EStG normiert, dass gewisse „Zukunftssicherungsmaßnahmen“ mit einer Jahresprämie bis maximal EUR 300,00 pro Jahr je Arbeitnehmer von der Einkommensteuer für den Arbeitnehmer befreit sind. An die Regelung des EStG knüpft das ASVG (§ 49 Abs. 3 Z 18 lit a ASVG), welches „Aufwendungen des Dienstgebers für die Zukunftssicherung“ auch von der Sozialversicherungspflicht befreit. Entsprechen die Lebensversicherungsverträge den Kriterien des EStG, so sind Zahlungen bis zu einer Höhe von EUR 300,00 jährlich für den Arbeitnehmer frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen.
Arbeitgeber:
Beim Arbeitgeber entfallen gemäß FamLAG zusätzlich DB (§ 41 Abs 4 lit c FamLAG) und damit verknüpft gemäß Wirtschaftskammergesetz der DZ (§ 122 Abs 7 WKG). Ebenso tritt eine Befreiung von der Kommunalsteuer ein (§ 5 Abs 2 lit c KommStG). Auch tritt, analog zum Arbeitnehmer, eine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen ein.
Für den Arbeitgeber ist die Zukunftssicherung somit gänzlich frei von Lohnnebenkosten, für den Arbeitnehmer frei von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer.
Steuerliche Kriterien für die Zukunftssicherung
Allgemeines
Die Zukunftssicherung ist in § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG geregelt und erhält in den LStR 2002, welc...