BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 219b) Insolvenz des Arbeitgebers
Im Gegensatz zu den Lösungen gemäß den Abschnitten 2, 2a und 4 hat der Arbeitgeber die Ansprüche direkt an den Arbeitnehmer zu erbringen, ebenso erfolgt keine „Verwahrung“ der erworbenen Anwartschaften bei einem externen Finanzintermediär wie einer Versicherungsgesellschaft oder Pensionskasse (für welche darüber hinaus im VAG 2016 bzw PKG noch besondere Schutzbestimmungen für Kapitalien im Deckungsstock im Fall einer Insolvenz einer Versicherungsgesellschaft oder Pensionskasse vorgesehen sind).
Im Fall einer Insolvenz eines Arbeitgebers richtet sich der Anspruch des Arbeitnehmers direkt gegen den Arbeitgeber. Sind keine oder unzureichende Mittel zur Befriedigung dieser Ansprüche vorhanden, so wird der Insolvenzentgeltfonds eine (Teil-) Kompensation leisten, die restlichen Ansprüche werden nicht einbringbar sein. Nicht zuletzt deshalb hat der Gesetzgeber im BPG eine verpflichtende Wertpapierdeckung geschaffen.
Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten
Die Ansprüche sind im Insolvenzverfahren anzumelden und unterscheiden sich in ihrer Art zwischen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten.
Bei Anwartschaftsberechtigten: der Unverfallbarkeitsbetrag;
Bei Leistungs...