BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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S. 120a) Einstellung (Widerruf) der Beitragsleistung
Ein Widerruf der Beitragsleistung lässt sich anhand von vier wesentlichen Aussagen zusammenfassen:
Er kann seitens des Arbeitgebers einseitig erfolgen.
Die Möglichkeit dazu knüpft jedoch an im BPG normierte Voraussetzungen.
Er beseitigt die zukünftige Beitragszahlungspflicht des Arbeitgebers ohne Wiederaufleben dieser
Bis zum Widerruf erworbene Anwartschaften bleiben dem Arbeitnehmer erhalten.
Das BPG räumt dem Arbeitgeber, da es sich bei einer Betriebspension um eine freiwillige zusätzliche Leistung handelt, das Recht eines Widerrufes einer PK- bzw bKV-Zusage ein. § 6 (für die PK) bzw 6d BPG (für die bKV) schafft für diese Fälle jedoch einen zusätzlichen Schutzmechanismus für Arbeitnehmer.
Einseitigkeit
Einseitigkeit bedeutet, dass der Arbeitgeber, bei Erfüllen der Voraussetzungen, diesen Schritt von sich aus setzen kann. Er benötigt weder das Einvernehmen mit einem Betriebsrat, betroffenen Arbeitnehmern oder anderweitige Zustimmung. Dies grenzt den Widerruf klar von einer einvernehmlichen Beendigung einer Beitragspflicht in die bKV oder PK ab. Eine einvernehmliche Beendigung bedarf als einziger Voraussetzung ein Übereinkommen mit dem Betriebsrat (im ...