BPG I Betriebspensionsgesetz
1. Aufl. 2020
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bb) Abschluss eines PK- und/oder bKV-Vertrages (Beitritt)
Der Abschluss des PK- bzw bKV-Vertrages setzt das Vorliegen der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung voraus (§ 3 Abs 1 bzw § 6a Abs 1). Der PK- bzw bKV-Vertrag stellt eine Art von Rahmenvertrag dar, auf dessen Basis Arbeitnehmer kraft der arbeitsrechtlichen Grundlage einbezogen und Beiträge für diese geleistet werden.
S. 49Ist die arbeitsrechtliche Grundlage eine Einzelvereinbarung, so kommt in der Praxis der Vertrag mit der Pensionskasse bzw Versicherungsgesellschaft mit der ersten einzubeziehenden Person zustande (die erste Einzelvereinbarung liefert also die Grundlage, dass ein PK- bzw bKV-Vertrag zustande kommt). Nachfolgende weitere Einzelvereinbarungen (aufgrund der getroffenen Gruppenbildung) liefern sodann die Rechtsgrundlage für die Aufnahme die die PK oder bKV.
Das reine Vorliegen einer arbeitsrechtlichen Grundlage verpflichtet weder Pensionskasse noch Versicherungsgesellschaft, die Verpflichtung zur Hereinnahme, Verwaltung und Leistung kommen erst mit dem PK- bzw bKV-Vertrag zwischen Arbeitgeber und Pensionskasse bzw Versicherungsgesellschaft zustande (wobei natürlich auch hier kein Kontrahierungszwang für Pensionska...