Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 63b Befristetes Tätigkeitsverbot
EB zu § 63b Abs 1 und 2:
Diese Bestimmung hat ihr Vorbild in § 271c UGB und dient damit ebenso der Umsetzung von Art. 42 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL. Es wird damit eine Cooling-Off-Period für den Bankprüfer geschaffen, die im Gegensatz zur korrespondierenden UGB-Bestimmung keine Größenkriterien als Einschränkung für das befristete Tätigkeitsgebot enthält.
Dabei ist zu beachten, dass eine Organstellung und leitende Position in der Gesellschaft nur eine natürliche Person einnehmen kann. Unter dem Begriff Bankprüfer und Abschlussprüfer werden zwar auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verstanden, von der Cooling-Off-Period betroffen sein kann aber nur der Abschlussprüfer (als Einzelunternehmer) oder – in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – diejenige Person, die den Bestätigungsvermerk unterzeichnet hat.
Der Grund, weshalb im BWG eine eigene Bestimmung geschaffen wird, liegt formell gesehen darin, dass Banken jedenfalls größenunabhängig „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ im Sinn des Art. 2 Z 13 der Abschlussprüfungs-RL darstellen. Das erklärt sich aus der spezifisch bankwirtschaftlichen Tätigkeit, die wegen der Bedeutung großer Finanztransaktionen für den ...