Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 63a
EB zu § 63a Abs 4 (313 BlgNR 23. GP 7):
2006/43/EG. Diese Verpflichtung betrifft auch Kreditinstitute als Unternehmen von öffentlichem Interesse, sofern diese den Schwellenwert überschreiten oder übertragbare Wertpapiere ausgegeben haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind. Gemäß Art. 39 der Richtlinie 2006/43/EG sind daher jene Kreditinstitute von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses ausgenommen, die keine solchen Wertpapiere ausgegeben haben. Grundsätzlich erfolgt die Umsetzung des Art. 41 der Richtlinie 2006/43/EG mittels einer Novellierung des § 92 Abs. 4a Aktiengesetz im Rahmen des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008. Wie auch aus den Erläuterungen zu § 92 Abs. 4a (nF) AktG des Begutachtungsentwurfes (BMJ) hervorgeht, macht die Regelung zum Prüfungsausschuss auch hinsichtlich der Kreditinstitute im Bankwesengesetz einer Anpassung notwendig. Die Regelung zum Finanzexperten bzw. zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im BWG muss jedoch aus Gründen der Einheitlichkeit und der Konsistenz der nationalen Umsetzung im Wesentlichen auch der Regelung im AktG entsprechen. Daraus erklärt sich zum einen auch die im BWG vorgesehene „Cooling Off-Periode“ von drei Jahren für Vorsitzende...