Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 21d Bewilligungsverfahren für den fortgeschrittenen Messansatz für das operationelle Risiko
EB zu § 21d Abs 7:
Die Änderungen in Abs. 7 präzisieren die Umsetzung von Anhang X, Teil 3, Nummern 30 und 31 der Richtlinie 2006/48/EG, die – zusammen mit Art. 105 Abs. 4 – bereits im Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 141/2006 erfolgt ist. Es wird klargestellt, dass dem Antrag auf Bewilligung einer einheitlichen Anwendung des fortgeschrittenen Messansatzes für das operationelle Risiko auch die in den Z 1 und 2 genannten Angaben bzw. Unterlagen anzuschließen sind.