Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 5 Prüfung der Spaltung
EB zu § 5:
In Abs. 3 wird nun zusätzlich auf § 271a UGB verwiesen und damit im Wesentlichen ein Gleichklang der Unabhängigkeitsbestimmungen von Spaltungsprüfer und Abschlussprüfer hergestellt. Auf § 271b UGB wird aber nicht verwiesen, weil eine Ausgeschlossenheit oder Befangenheit im Netzwerk für Spaltungsprüfer überschießend wäre, zumal § 271 UGB ohnehin um eine allgemeine Befangenheitsklausel erweitert wird. Die Unabhängigkeitsbestimmungen gelten aber nur insoweit, als sie auch der Sache nach auf den Spaltungsprüfer angewendet werden können ( „sinngemäß“).
Justizausschuss:
Der Verweis in § 5 Abs. 3 wurde um die Bestimmung des § 268 Abs. 4 UGB ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass als Spaltungsprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht kommen.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Vgl die Kommentierung zu § 25 AktG.