Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 19 Anerkennung als Revisionsverband
EB zu § 19:
Diese Ergänzung der Kündigungsgründe (Z 3 bis 6) hat lediglich klarstellenden Charakter, da man regelmäßig zum Ergebnis gelangen würde, dass ein wichtiger Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses vorliegt. Dennoch ist die Ergänzung im Sinn der Streitvermeidung zweckmäßig und hat auch positive Präventivwirkung. Die Z 6 bezieht sich z. B. auf die Ausschließungsgründe gemäß § 62 Z 15 und Z 17 BWG. Selbst im Falle einer Sperre nach § 62 Z 17 BWG wird dann kein wichtiger Grund vorliegen, wenn der Revisor den Verband von einem seines Erachtens möglicherweise nach § 63 Abs. 3 BWG berichtspflichtigen Umstand ordnungsgemäß verständigt hat, aber Revisor und informierter Verband einvernehmlich zu der (von der FMA später nicht geteilten) Ansicht gelangt sind, dass die Berichterstattung nicht erforderlich sei.