Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 17b Berufsgrundsätze
EB zu § 17a und § 17b:
Entsprechend den Ausführungen zu Z 4 (§ 14) wird auch die Zulassung als Revisor der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände übertragen. Das Erfordernis zur Regelung von Berufsgrundsätzen ergibt sich aus dem Art. 21 der Abschlussprüfungs-RL. Auch hier wird im Hinblick auf die besondere Sachnähe zu den sonstigen, von der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände zu besorgenden Angelegenheiten und zu dem von den Verordnungen betroffenen Personenkreis die inhaltliche Ausgestaltung der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände übertragen. Durch die Wortfolge „in die Liste gemäß Abs. 2 einzutragen“ soll klargestellt werden, dass der positive Bescheid im Sinn der herrschenden Lehre durch faktische Entsprechung ersetzt werden kann.