Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 13b Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse
EB zu § 13a und § 13b:
Mit diesen Bestimmungen wird die allgemeine Voraussetzung „Besondere Vertrauenswürdigkeit“ für die Zulassung als Revisor näher determiniert. Hier wird genau festgelegt, unter welchen Umständen die allgemeine Voraussetzung „Geordnete wirtschaftliche Verhältnisse“ für die Bestellung als Revisor nicht vorliegt.