Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Voraussetzungen
EB zu § 13:
Mit dieser Bestimmung werden die Voraussetzungen für die Zulassung als Revisor festgelegt. Auch wenn mit der WTBG-Novelle BGBl. I Nr. 84/2005 die prüfenden Wirtschaftstreuhandberufe Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer zusammengeführt und deshalb im UGB und AktG sämtliche Verweise darauf gestrichen werden, wird in § 13 der Buchprüfer weiterhin genannt, weil die praktische Tätigkeit als Zulassungsvoraussetzung auch länger zurückliegen und bei einem Buchprüfer absolviert worden sein kann. Die Abs. 3 und 4 bringen im Anschluss an das WTBG eine Verkürzung der Praxiszeit für Personen, die bereits die Fachprüfung als Steuerberater absolviert haben (vgl. § 16 Abs. 1 Z 2 lit. b WTBG) und eine Anrechnungsbestimmung für andere Praxiszeiten (vgl. § 15 Abs. 3 WTBG).