Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 94e
EB zu § 94e:
Die § 1 und 15 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft, weil es einerseits (§ 1) keiner Übergangsregelung bedarf und andererseits (§ 15 Abs. 1) die Regelung besonders dringlich ist. Letztere soll aus Gründen der Rechtssicherheit auch für bereits erfolgte Vorstandsbestellungen gelten, weil viele Satzungen eine Kompetenz des Aufsichtsrats zur Vorstandsbestellung schon derzeit vorsehen. Im Übrigen sollen die neuen Bestimmungen zur Stärkung des Aufsichtsrats mit in Kraft treten, damit ausreichend Zeit bleibt, allfällige Vorkehrungen zu treffen.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Die Änderungen im GenG treten nicht wie die übrigen Bestimmungen des URÄG mit , sondern erst mit in Kraft. § 1 und 15 Abs 1 GenG sind abweichend davon schon mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft getreten. Zur Übergangsvorschrift des Prüfungsausschusses siehe die Kommentierung zu § 262 AktG.