Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 24e Aufgaben, Rechte und Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats
EB zu § 24e:
EB zu Abs 1:
Abs. 1 entspricht dem bisherigen § 24 Abs. 4.
EB zu Abs 2:
Abs. 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 24 Abs. 4a. Nur die Prokuraerteilung wird herausgelöst und in Abs. 3 Z 10 geregelt. Außerdem wird die Formulierung als Folgeänderung zu der in § 15 vorgeschlagenen Klarstellung der möglichen satzungsmäßigen Bestellungs- und Abberufungskompetenz des Aufsichtsrats im Verhältnis zum Vorstand angepasst.
EB zu Abs 3:
Der erste Satz überlässt es der Satzung, der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat selbst, bestimmte Geschäfte an seine Zustimmung zu binden. Nicht übernommen wird sohin der erste Satz des § 24 Abs. 4b des geltenden Rechts, der dem § 95 Abs. 5 erster Satz AktG entspricht. Der Entwurf folgt nun dem Beispiel des Rechts der GmbH, das angesichts der Weisungsbefugnis der Generalversammlung geeigneter erscheint als die aktienrechtliche Regelung. Allerdings übernimmt Abs. 3 den größten Teil des aktienrechtlichen Katalogs zustimmungspflichtiger Maßnahmen gemäß § 95 Abs. 5 AktG. In die Z 2 wird der Vorbehalt „soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört“, eingefügt, um klarzustellen, dass der etw...