Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 24d Einberufung des Aufsichtsrats
EB zu § 24d:
Die Regelung entspricht dem § 94 AktG mit der formalen Abweichung, dass in Abs. 3 auf die gesonderte Anordnung von vier Sitzungen verzichtet wurde, weil sich diese Mindestzahl schon aus der vierteljährlichen Abhaltung von Sitzungen ergibt. Entsprechend der Regelung des § 22 Abs. 2 über die Quartalsberichterstattung ist die vierteljährliche Abhaltung einer Sitzung nur in gemäß § 24 Abs. 1 aufsichtsratspflichtigen Genossenschaften vorgesehen.