Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 24c Innere Ordnung des Aufsichtsrats
EB zu § 24c:
EB zu Abs 1:
Die in Abs. 1 ausdrücklich zugelassene Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters durch die Generalversammlung ist in der Praxis weit verbreitet und soll weiter möglich bleiben.
EB zu Abs 2 und 3:
Abs. 2 entspricht § 92 Abs. 2 AktG; Abs. 3 erfasst mit der Regelung für eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen vor allem schriftliche Umlaufbeschlüsse, aber auch z. B. fernmündliche Beschlüsse, bei denen eine allgemeine Diskussion nicht stattfindet.
EB zu Abs 4 und 5:
Abs. 4 vermeidet anders als § 92 Abs. 5 AktG eine Mindestanzahl von Aufsichtsratsmitgliedern, denn ein fakultativer Aufsichtsrat kann bei der Genossenschaft auch aus weniger als drei Mitgliedern bestehen (vgl. ;Zehetner in Dellinger, GenG § 24 Rz 33 f mwN). Ein etwaiges höheres Anwesenheitsquorum können nicht nur der Genossenschaftsvertrag oder die Generalversammlung, sondern auch der Aufsichtsrat beispielsweise in einer Geschäftsordnung festlegen, die nähere Regeln über die Rechte und Pflichten der Mitglieder enthält.
Abs. 5 stellt im Gegensatz zu § 92 Abs. 4 AktG die auch im Aktienrecht anerkannte Möglichkeit zur Einrichtung entscheidungsbefugter Ausschüsse klar.
EB zu Abs ...