Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 24 Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrats
EB zu § 24:
Der unübersichtlich gewordene § 24 GenG wird auf mehrere Bestimmungen (§§ 24c bis e) aufgeteilt und erhält eine Überschrift. Die Änderung in § 24 Abs. 1 folgt dem Muster des § 15 Abs. 1 und stellt klar, dass Organmitglieder von Mitgliedern direkt in den Aufsichtsrat der Genossenschaft gewählt werden können, ohne persönlich die Mitgliedschaft erwerben zu müssen. Im Unterschied zu § 15 Abs. 1 findet sich in § 24 Abs. 1 aber keine Einschränkung auf „vertretungsbefugte“ Organmitglieder; auch Aufsichtsratsmitglieder oder Beiräte sind Organmitglieder im Sinn des § 24 Abs. 1 und nach der neuen Regelung wählbar.