Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 22
EB zu § 22:
EB zu Abs 1:
Nach § 24c Abs. 6 Z 2 des Entwurfs hat auch der genossenschaftliche Prüfungsausschuss – bedingt durch die Umsetzung der Abschlussprüfungs-RL – die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems zu überwachen. Aus diesem Grund und in Anpassung an § 82 AktG und § 22 Abs. 1 GmbHG wird daher vorgesehen, dass der Vorstand dafür zu sorgen hat, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem (IKS) geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen. Da von einem IKS im eigentlichen Sinn erst ab einer gewissen Unternehmensgröße gesprochen werden kann, erscheint es zweckmäßig, diese Anforderung nur für aufsichtsratspflichtige Genossenschaften vorzusehen. Der wesentliche Unterschied zur GmbH – die in jedem Fall ein IKS einzurichten hat – liegt darin, dass der Revisor bei der Prüfung der Genossenschaft die Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit eines internen Kontrollsystems inhaltlich zu beurteilen hat. Bei Kleingenossenschaften ist eine solche inhaltliche Beurteilung aber nicht möglich. Daher soll die Einrichtung eines IKS an die Aufsichtsratspflicht geknüpft werden. Genossenschaften mit mindestens 40 Arbeitnehmern müssen jedenfalls über ein entsprechendes IKS verfüge...