Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 15 Zweiter Abschnitt. Von dem Vorstande, dem Aufsichtsrathe und der Generalversammlung.
EB zu § 15:
EB zu Abs 1:
Nach § 15 hat die Generalversammlung den Vorstand zu wählen. Die ältere Literatur ist von einer zwingenden Zuständigkeit der Generalversammlung ausgegangen, während Kastner und die jüngere Literatur angenommen haben, die Satzung könne auch die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehen (vgl. dazu Strommer in Dellinger, GenG § 15 Rz 7 mwN). Dem ist bisher die Firmenbuchpraxis gefolgt, sodass in Österreichs Genossenschaften zahlreiche Vorstandsmitglieder tätig sind, die – aufgrund einer entsprechenden Satzungsbestimmung – vom Aufsichtsrat bestellt wurden. Nunmehr hat jedoch der OGH in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 92/07h, ausgesprochen, dass eine Satzungsregelung, welche die Bestellung des Vorstands durch den Aufsichtsrat vorsehe, unzulässig und nicht in das Firmenbuch einzutragen sei. Der OGH hat zu den möglichen Konsequenzen seiner Ansicht für andere Fälle nur bemerkt, es wäre Sache des Gesetzgebers hier Abhilfe zu schaffen und es sei nicht Aufgabe der Rechtsprechung, unbefriedigende Gesetzesbestimmungen im Wege der Rechtsfortbildung zu korrigieren.
Vor dies...