Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 1 Erster Abschnitt. Von der Errichtung der Genossenschaften und dem Rechtsverhältnisse ihrer Mitglieder.
EB zu § 1:
EB zu Abs 1:
Das GenG definiert Genossenschaften in § 1 Abs. 1 bisher als „Vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl, …“. Der Begriff „Vereine“ wird dabei (wie vor dem HaRÄG in § 6 Abs. 2 HGB bei der Regelung der Formkaufmannseigenschaft) als gesellschaftsrechtlicher Strukturbegriff im Sinn von Personenvereinigungen oder Körperschaften verwendet (vgl. Dellinger in Dellinger, GenG § 1 Rz 3;Frotz, ZfgG 1977, 53 [57 f]). In der Praxis führt diese Begriffsverwendung allerdings immer wieder zu Missverständnissen und Verwechslungen mit Vereinen nach dem Vereinsgesetz 2002. Um solche Missverständnisse künftig zu vermeiden und weil der Begriff Verein als Strukturbegriff auch im UGB nicht mehr verwendet wird, soll er im GenG durch den heute üblichen Begriff Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit ersetzt werden.
EB zu Abs 3:
Diese Bestimmung soll die Zweckverfolgung nationaler Genossenschaften jener von Genossenschaften angleichen, die nach dem Statut der Europäischen Genossenschaft gegründet wurden.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Nach Art 1 Abs 3 der SCE-VO ist der Hauptzweck einer SCE, den Bedarf ihrer Mitgl...