Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 51 Innere Ordnung des Verwaltungsrats
EB zu § 51:
Art. 41 der Abschlussprüfungs-RL sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse (vgl. hiezu den Allgemeinen Teil der Erläuterungen) die Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses vor. Da diese Bestimmung rechtsformunabhängig formuliert ist, muss auch für die SE eine entsprechende Regelung vorgesehen werden. Im monistischen System erfüllt der Verwaltungsrat als Gesamtorgan ( „Plenum“) die Funktion von Vorstand und Aufsichtsrat. Daher bestehen die Pflichten gemäß Abs. 3a Z 1 bis 7 diesem gegenüber. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 92 AktG verwiesen.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Vgl die Kommentierung zu § 92 AktG.