Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 40 Geschäftsführung
EB zu § 37 und § 40:
Die § 37 und 40 SEG enthalten einen Verweis auf die einer Zustimmungspflicht des Aufsichtsrats unterliegenden Geschäfte nach § 95 Abs. 5 AktG. Für die dualistisch organisierte SE wird in § 37, für die monistisch organisierte SE (dort erfüllt die Funktion des Aufsichtsrats der Verwaltungsrat als Gesamtorgan) in § 40 Abs. 2 der Verweis um § 95 Abs. 5 Z 13 AktG ergänzt. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 95 AktG verwiesen.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Vgl die Kommentierung zu § 95 AktG.