Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 7 Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung
EB zu § 7:
Wie in den § 25, 220b und 225f AktG wird nun auch in § 7 Abs. 2 zusätzlich auf § 271a UGB verwiesen, jedoch nicht auf § 271b UGB. Dazu sei auf die Erläuterungen zu § 25 AktG verwiesen.
Justizausschuss:
Der Verweis in § 7 Abs. 2 wurde um die Bestimmung des § 268 Abs. 4 UGB ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung nur ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein darf.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Vgl die Kommentierung zu § 25 AktG.