Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 30j
EB zu § 30j:
In die Z 2 wird wie in § 95 Abs. 5 Z 2 AktG der Vorbehalt „soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört“ eingefügt. Außerdem muss entsprechend dem § 95 Abs. 5 Z 13 AktG der Aufsichtsrat zustimmen, wenn der Abschlussprüfer, der Konzernabschlussprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgeblich leitende Funktion bei der Prüfung ausübt, innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks eine leitende Stellung in der Gesellschaft einnehmen sollen. Im Übrigen sei auf die Erläuterungen zu § 95 AktG verwiesen.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Vgl die Kommentierung zu § 95 AktG.