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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Dokumentvorschau
Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

§ 30g

EB zu § 30g:

Vorweg darf auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen und auf die Erläuterungen zu § 92 AktG verwiesen werden. Nach dem Entwurf muss jede aufsichtsratspflichtige (§ 29) GmbH, die die Größenmerkmale des § 271a Abs. 1 UGB erfüllt (kapitalmarktorientiert oder das Fünffache einer großen Gesellschaft überschreitend) einen Prüfungsausschuss bestellen. In der Begutachtung ist zutreffend auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass eine GmbH zwar die Merkmale des § 271a UGB erfüllt, jedoch nicht aufsichtsratspflichtig (§ 29) ist. In diesem Fall kommt eine Berichterstattung gegenüber dem Prüfungsausschuss nicht in Frage. Deshalb soll nun im Einleitungssatz des § 30g auch an die Aufsichtsratspflicht angeknüpft werden. Anders als bei der AG obliegt in der GmbH der Generalversammlung und nicht dem Aufsichtsrat die Feststellung des Jahresabschlusses. Deshalb soll die Z 5 modifiziert werden. Gleiches gilt für die Genossenschaft (§ 24c Abs. 6 GenG). Wegen des erweiterten Aufgabenkatalogs wird vorgeschlagen, dass dem Prüfungsausschuss ein unabhängiger Finanzexperte angehören muss, weil die Aufgaben des Abs. 4a ein fundiertes Wissen über das Finanzwesen erfordern.

Kommentierung

Praxiskommentar:

§ 30g Abs 4a GmbHG verlangt die Einrichtun...

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