Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 6a
EB zu § 6a:
Anstelle des Verweises auf § 271 Abs. 2 und 4 UGB wird auch bei der Gründungsprüfung der GmbH (§ 6a GmbHG) auf § 25 Abs. 5 AktG verwiesen. Im Übrigen vgl. die Erläuterungen zu § 25 Abs. 5 AktG.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Der Verweis auf § 25 Abs 4 und 5 AktG wäre nicht notwendig gewesen, weil die genannte Bestimmung ohnehin schon vom im selben Abs enthaltenen Verweis auf die § 24 bis 27 AktG mitumfasst ist.