Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 262 Inkrafttreten des Aktiengesetzes 1965. Auflösung von Aktiengesellschaften von Amts wegen
EB zu § 262:
Im Begutachtungsverfahren wurde eingewendet, dass die Übergangsvorschrift des § 92 Abs. 4a nicht RL-konform sei, weil es damit bis zu fünf Jahre dauern könnte, bis der § 92 Abs. 4a in der geltenden Fassung anzuwenden wäre. Dem ist zu folgen, jedoch ist den Unternehmen eine gewisse Umstellungsfrist zuzubilligen. § 92 Abs. 4a soll auf Geschäftsjahre anzuwenden sein, die nach dem beginnen. Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für das GmbHG, das SEG und das GenG.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Da die Einrichtung eines Prüfungsausschusses diverser organisatorischer Vorkehrungen bedarf, sieht § 262 Abs 14 AktG folgende Übergangsregelung vor: § 92 Abs 4a AktG idF des URÄG 2008 tritt zwar mit in Kraft, ist aber erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem beginnen; bis dahin ist die Bestimmung in ihrer bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden. Diese im Vergleich zum GesRÄG 2005 weniger großzügige Übergangsfrist wurde nach den Erläuterungen deshalb gewählt, um eine (möglichst) zeitgerechte effektive Umsetzung von Art 41 der Abschlussprüfungs-RL zu gewährleisten. Im Folgenden wi...