Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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1. Abschlussprüfungs-RL
Art 51 der 4. und Art 37 der 7. EG-RL schreiben vor, unter welchen Voraussetzungen Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss bzw Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu testieren haben und damit einer gesetzlichen Pflichtprüfung unterliegen. Diese RL-Bestimmungen wurden in § 268 UGB umgesetzt. Danach trifft die gesetzliche Pflichtprüfung alle Kapitalgesellschaften mit Ausnahme der kleinen GmbH (§ 221 Abs 1 UGB), sofern diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften einen Aufsichtsrat einzurichten hat.
Die 8. EG-RL regelte die Bedingungen für die Zulassung von Abschlussprüfern. Im Jahr 1998 schlug die Europäische Kommission (EK) in ihrer Mitteilung „Abschlussprüfung in der Europäischen Union: künftiges Vorgehen“ vor, einen Ausschuss einzusetzen, der sich mit Fragen der Abschlussprüfung beschäftigt. Auf der Grundlage der Arbeiten dieses Ausschusses veröffentlichte die EK im Jahr 2000 die Empfehlung „Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU“ und im Jahr 2002 die Empfehlung „Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU: Grundprinzipien“. Diese Empfehlungen sind stark vom amerikanischen Sarbanes-Oxley Act (SOX oder SOA) beeinflusst.
Die Arbeiten der EK im Bereich der Abschlussprüfung mündeten schließlich in dem Vorschlag einer Abschlussprüfungs-RL, der im März 2004 dem Rat und dem Europäischen Parlament (EP) vorgelegt wurde.