Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 225f Gemeinsamer Vertreter
EB zu § 220b, 225f:
Wie in § 25 Abs. 5 wird nun auch in § 220b Abs. 3 und 225f Abs. 3 zusätzlich auf § 271a UGB (nicht aber auf § 271b UGB) verwiesen, um einen Gleichklang der Unabhängigkeitsbestimmungen von Verschmelzungsprüfer (§ 220b) bzw. „gemeinsamen Vertreter“ (§ 225f) und Gründungsprüfer herzustellen. Die Unabhängigkeitsbestimmungen gelten aber nur insoweit, als sie auch der Sache nach anwendbar sind ( „sinngemäß“). Im Übrigen vgl. die Erläuterungen zu § 25 Abs. 5.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Gemeinsamer Vertreter kann nur eine natürliche Person sein, weshalb ausschließlich auf Wirtschaftsprüfer und nicht auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verwiesen wird.