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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Dokumentvorschau
Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

§ 225f Gemeinsamer Vertreter

EB zu § 220b, 225f:

Wie in § 25 Abs. 5 wird nun auch in § 220b Abs. 3 und 225f Abs. 3 zusätzlich auf § 271a UGB (nicht aber auf § 271b UGB) verwiesen, um einen Gleichklang der Unabhängigkeitsbestimmungen von Verschmelzungsprüfer (§ 220b) bzw. „gemeinsamen Vertreter“ (§ 225f) und Gründungsprüfer herzustellen. Die Unabhängigkeitsbestimmungen gelten aber nur insoweit, als sie auch der Sache nach anwendbar sind ( „sinngemäß“). Im Übrigen vgl. die Erläuterungen zu § 25 Abs. 5.

Kommentierung

Praxiskommentar:

Gemeinsamer Vertreter kann nur eine natürliche Person sein, weshalb ausschließlich auf Wirtschaftsprüfer und nicht auch auf Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verwiesen wird.

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