Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 221a Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung
EB zu § 96, 127, 211, 221a:
Siehe die Erläuterungen zu § 96.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Die an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben – sofern sie dem § 243b UGB unterliegen – für die letzten drei Geschäftsjahre neben den Jahresabschlüssen und Lageberichten auch Corporate Governance-Berichte am Sitz der jeweiligen Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aufzulegen.