Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 220b Prüfung der Verschmelzung
EB zu § 220b, 225f:
Wie in § 25 Abs. 5 wird nun auch in § 220b Abs. 3 und 225f Abs. 3 zusätzlich auf § 271a UGB (nicht aber auf § 271b UGB) verwiesen, um einen Gleichklang der Unabhängigkeitsbestimmungen von Verschmelzungsprüfer (§ 220b) bzw. „gemeinsamen Vertreter“ (§ 225f) und Gründungsprüfer herzustellen. Die Unabhängigkeitsbestimmungen gelten aber nur insoweit, als sie auch der Sache nach anwendbar sind ( „sinngemäß“). Im Übrigen vgl. die Erläuterungen zu § 25 Abs. 5.
Justizausschuss:
Der Verweis in § 220b Abs. 3 wurde um die Bestimmung des § 268 Abs. 4 UGB ergänzt. Damit soll klargestellt werden, dass als Verschmelzungsprüfer nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht kommen.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Siehe die Kommentierung zu § 25 AktG.