Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 211 Eröffnungsbilanz, Jahresabschluss, Lagebericht und Corporate Governance-Bericht
EB zu § 96, 127, 211, 221a:
Siehe die Erläuterungen zu § 96.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Auch die Abwickler haben in Gesellschaften, die dem § 243b UGB unterliegen, zusätzlich zum Jahresabschluss und Lagebericht einen Corporate Governance-Bericht aufzustellen.