Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 127 Aufstellen des Lageberichts und des Corporate Governance-Berichts
EB zu § 96, 127, 211, 221a:
Siehe die Erläuterungen zu § 96.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Mit dem Wort „gegebenenfalls“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Verpflichtung nur für Gesellschaften gilt, die dem § 243b UGB unterliegen. Dabei handelt es sich um Aktiengesellschaften, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt iSd § 1 Abs 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien auf einem solchen Markt emittieren und deren Aktien mit Wissen der Gesellschaft über ein multilaterales Handelssystem iSd § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden.