Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 119 Auswahl der Prüfer
EB zu § 119:
Wie in § 268 Abs. 4 UGB werden sämtliche Verweise auf Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften angesichts der WTBG-Novelle BGBl. I Nr. 84/2005 gestrichen. Außerdem wird der Verweis auf die Unabhängigkeitsbestimmungen der § 271 und 271a UGB erweitert.
Kommentierung
Praxiskommentar:
Auch als Sonderprüfer darf das Gericht nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellen, die nach § 119 Abs 2 AktG iVm den § 271 und 271a UGB unabhängig sind (vgl die Kommentierung zu § 25 AktG).