Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 96 Bericht an die Hauptversammlung
EB zu § 96, 127, 211, 221a:
Die § 96 Abs. 1 und 2, 127 Abs. 1 und 2, 211 Abs. 1 sowie § 221a Abs. 2 Z 2 sind um den Corporate Governance-Bericht zu ergänzen, damit die Verantwortlichkeit für die Aufstellung, die Aufstellungsfrist und diverse Vorlageverpflichtungen klargestellt werden. Mit dem Wort „gegebenenfalls“ soll berücksichtigt werden, dass die Regelungen über den Corporate Governance-Bericht nur für Aktiengesellschaften gelten, deren Aktien zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinn des § 1 Abs. 2 BörseG zugelassen sind oder die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien emittiert haben und deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 1 Z 9 WAG 2007 gehandelt werden. Darüber hinaus soll in der Überschrift vor § 125 auch auf den Corporate Governance-Bericht hingewiesen werden. In § 255 wird der Corporate Governance-Bericht zwar nicht ausdrücklich erwähnt, jedoch handelt es sich dabei zweifelsohne um einen an die Öffentlichkeit gerichteten Bericht, so dass sich derjenige, der die Verhältnisse der Gesellschaft oder mit ihr verbundener Unternehmen oder erhebliche Umstände, auch wenn sie nur einzelne Geschäftsfälle betreffen, unrichtig w...