Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 95 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats
EB zu § 95:
In die Z 2 wird der Vorbehalt „soweit dies nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört“, eingefügt, um sicherzustellen, dass bei Aktiengesellschaften, bei denen der Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Liegenschaften zum „Tagesgeschäft“ gehören, eine Befassung des Aufsichtsrats nicht erforderlich ist. Dazu zählen vor allem Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand den Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften umfasst, aber beispielsweise auch Kreditinstitute, bei denen der Erwerb von Liegenschaften im Zuge einer allenfalls notwendigen Sicherheitenverwertung (z. B. Hypothekarkreditgeschäft) in die Kompetenz des Vorstands (der Geschäftsleiter) fällt.
In Ergänzung zu § 271c UGB wird in einer neuen Z 13 vorgesehen, dass ein Vertrag über die Einnahme einer leitenden Stellung in der geprüften Gesellschaft innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer, durch den Konzernabschlussprüfer, durch den Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und durch den den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnenden Wirtschaftsprüfer sowie eine für ihn tätige Person, die eine maßgebl...