Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 92 Innere Ordnung des Aufsichtsrats
EB zu § 92:
Art. 41 der Abschlussprüfungs-RL sieht für Unternehmen von öffentlichem Interesse die verpflichtende Einrichtung eines Prüfungsausschusses vor. Nach dem Erwägungsgrund 24 der RL tragen Prüfungsausschüsse und ein wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem dazu bei, finanzielle und betriebliche Risiken sowie das Risiko von Regelverstößen auf ein Mindestmaß zu begrenzen und die Qualität der Rechnungslegung zu verbessern. Im genannten Erwägungsgrund wird auch auf die Empfehlung der Europäischen Kommission vom zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren oder Aufsichtsratsmitgliedern börsenotierter Gesellschaften sowie zu den Ausschüssen des Verwaltungs- oder Aufsichtsrats (ABl. Nr. L 52 vom , S. 51) verwiesen, die darlegt, wie Prüfungsausschüsse gebildet werden und arbeiten sollten. Außerdem sei auf den Österreichischen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom Juni 2007 (ÖCGK) verwiesen, der in den Regeln 44 ff und Anhang 2 Ausführungen zu Aufsichtsrats-Ausschüssen enthält.
„Unternehmen von öffentlichem Interesse“ gemäß Art. 2 Z 13 der Abschlussprüfungs-RL sind Unternehmen, die unter das Recht ...