Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 25 Gründungsprüfung. Allgemeines
EB zu § 25:
Wie in § 268 Abs. 4 UGB werden sämtliche Verweise auf Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften angesichts der WTBG-Novelle BGBl. I Nr. 84/2005 gestrichen. In Abs. 5 wird nun auf § 271 und § 271a UGB verwiesen und damit im Wesentlichen ein Gleichklang der Unabhängigkeitsbestimmungen von Gründungsprüfer und Abschlussprüfer hergestellt. Auf § 271b UGB wird dagegen nicht verwiesen, weil eine Ausgeschlossenheit oder Befangenheit im Netzwerk für Gründungsprüfer überschießend wäre und § 271 UGB ohnehin um eine allgemeine Befangenheitsklausel erweitert wird. Die Unabhängigkeitsbestimmungen gelten aber nur insoweit, als dass sie auch der Sache nach auf den Gründungsprüfer angewendet werden können (arg. sinngemäß). Die Änderung des § 25 Abs. 5 wirkt auf alle Normen, die auf diese Bestimmung verweisen (§§ 45 Abs. 3, 150 Abs. 3, 161 Abs. 3, 172 Abs. 3, 247 AktG; § 17 Z 3 SpaltG).
Kommentierung
Praxiskommentar:
§ 25 Abs 1 AktG ordnet an, dass zusätzlich zum Bericht der Gründer die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat den Hergang der Gründung zu prüfen haben. Darüber hinaus sieht § 25 Abs 2 AktG vor, dass in bestimmten Fällen eine Gründungsprüfung durch einen externen Prüfer zu erfolgen hat.
Die Bestellung dieses externen Prüfers liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Gerichts (§ 25 Abs 3 AktG), wobei das ...