Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 906 Inkrafttreten
EB zu § 906:
Die vorgeschlagenen Änderungen sollen mit in Kraft treten. Die Änderungen des § 38 erfolgen aus verfassungsrechtlichen Gründen weder mit ausdrücklicher Rückwirkung, noch durch eine rückwirkende authentische Interpretation. Die Anwendung des § 38 auf die in § 38 Abs. 5a genannten Verträge war bisher umstritten; Rechtsprechung liegt dazu, soweit ersichtlich, noch nicht vor. Aus der nunmehr in Abs. 5a aufgenommenen ausdrücklichen Ausnahme dieser Verträge vom Anwendungsbereich des § 38 kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass diese Verträge nach dem Willen des Gesetzgebers nach der bisherigen Rechtslage jedenfalls § 38 unterfielen. Wenn auch die ErlRV zu § 38 dafür sprechen, dass der Gesetzgeber, der herrschende Meinung zu § 25 HGB folgend, auch die Verpachtung als Fall des Unternehmensübergangs verstand, so erscheint dennoch eine restriktive teleologische Auslegung des gesetzlichen Tatbestands oder seine teleologische Reduktion im Sinne einer Ausklammerung der Verpachtung und die Einräumung von ihr gleichzuhaltenden Nutzungsrechten am Unternehmen als gleichfalls vertretbare Rechtsmeinung.
Die § 222, 237, 242, 243a, 243b, 245a, 266, 267 ...