Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 451
EB zu § 451:
Das Postgesetz 1997 hat die Sonderhaftungsbestimmungen für Postbeförderungsverträge (im Sinn des § 1317 ABGB) aufgehoben. Diese schränkten die Haftung für Verlust, Beschädigung und Verzögerungen (§§ 31, 32 PostG) auf bescheinigte Sendungen und Höchstbeträge erheblich ein (vgl. dazu: OGH 1 Ob 20/77 SZ 50/125; RIS-Justiz RS0029549). Nach dem – ebenfalls mit dem PostG 1997 eingeführten (und unverändert geltenden) – § 24 PostG richtet sich die Haftung bei der Erbringung des Postdiensts (vgl. zum Begriff: § 2 Z 3 PostG) nach den „allgemeinen geltenden gesetzlichen Vorschriften“. Der mit dem HaRÄG 2005 aufgehobene § 452 HGB legte fest, dass „auf die Beförderung von Gütern durch die Postverwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten (jetzt: Postverwaltung des Bundes)“ die Vorschriften des sechsten Abschnittes über das Frachtgeschäft keine Anwendung finden. Einer Übernahme des Art. 1 Z 4 lit. a CMR (der eine Ausnahme für Postbeförderungen, die internationalen Postübereinkommen unterliegen, vom Anwendungsbereich der CMR normiert) bzw. einer vergleichbaren Ausnahme für innerstaatliche Postbeförderungen bedurfte es daher bei der Verabschiedung des Binnen-Güterbeförderungsgesetzes (BGBl....