Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 277 Offenlegung
EB zu § 277:
Die Offenlegungsbestimmung des § 277 Abs. 1 wird um den Corporate Governance-Bericht ergänzt. Durch das Wort „gegebenenfalls“ wird klargestellt, dass die Regelungen über den Corporate Governance-Bericht nur für Gesellschaften im Sinn des § 243b Abs. 1 gelten. Da § 243b auf börsenotierte Gesellschaften beschränkt ist, wurde in der Arbeitsgruppe des BMJ die Ansicht vertreten, dass der Bericht nicht im Firmenbuch, sondern im „IssuerInformationCenter Austria“ der Kontrollbank veröffentlicht werden sollte. Dort müssen Emittenten Jahres- und Halbjahresberichte, Zwischenmitteilungen, Ad-hoc-Meldungen, den Jahresabschluss und den Lagebericht usw. veröffentlichen. Die Finanzmarktaufsicht (FMA) ist zur Prüfung und Sanktionierung dieser Veröffentlichungspflichten berufen. Der Entwurf schlägt dennoch eine Offenlegungspflicht im Firmenbuch vor, da die Verpflichtung zur Erstellung des Corporate Governance-Berichts und dessen Inhalt im UGB normiert ist. Auch § 243a in der geltenden Fassung enthält lediglich Berichtspflichten für börsenotierte Gesellschaften; dennoch muss der diese Angaben enthaltende Lagebericht (auch) dem Firmenbuch vorgelegt werden. Durch § 277 Abs. 1 ...