Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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S. 337II EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
(nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom
Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU – Grundprinzipien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1873)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2002/590/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 211 zweiter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers ist für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Bestätigungsvermerk von grundlegender Bedeutung. Sie erhöht die Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Finanzinformationen und stellt für Anleger, Gläubiger, Arbeitnehmer und andere Interessengruppen einen zusätzlichen Wert dar. Dies gilt insbesondere für Unternehmen von öffentlichem Interesse (wie börsennotierte Unternehmen, Kreditinstitute, Versicherungsgesellschaften, OGAW und Wertpapierfirmen).
(2) Für den Berufsstand der Abschlussprüfer ist die Unabhängigkeit das wirksamste Mittel, um der Öffentlichkeit und den Regulierungsbehörden gegenüber darzulegen, dass Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften ihre Tätigkeit nach an...