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Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber

Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Dokumentvorschau
Milla/Vcelouch-Kimeswenger/Weber - Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

§ 275 Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers

EB zu § 275:

EB zu Abs 1:

Gemäß Art. 23 Abs. 3 der Abschlussprüfungs-RL muss ein durch einen anderen ersetzter Abschlussprüfer bzw. eine ersetzte Prüfungsgesellschaft dem neuen Abschlussprüfer bzw. der neuen Prüfungsgesellschaft Zugang zu allen relevanten Informationen über das geprüfte Unternehmen gewähren. Es wird vorgeschlagen, die Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem unterjährig nachfolgenden Abschlussprüfer generell aufzuheben. Dieser unterliegt hinsichtlich der auf diesem Wege erhaltenen Informationen selbstverständlich auch der Verschwiegenheitspflicht. Der Vorschlag (§ 275 Abs. 1 letzter Satz) geht davon aus, dass die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur bei unterjährigem Wechsel maßgeblich ist. Man könnte die RL aber auch so verstehen, dass die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht in jedem Fall eines Wechsels des Prüfers erfolgen muss und nicht nur bei Unterjährigkeit (unklar nach Gelter, aaO 32). Der Text des Art. 23 Abs. 2 der RL ist mehrdeutig, spricht aber eher für den Vorschlag des Entwurfs (arg „ersetzt“ bzw. „replaced“).

EB zu Abs 2:

Für die Verletzung der § 271, 271a und 271b werden als wirksame und absch...

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