Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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§ 274 Bestätigungsvermerk
EB zu § 274:
Art. 46a Abs. 2 letzter Satz der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 1 Z 7 der Änderungs-RL) sieht vor, dass der Abschlussprüfer nachzuprüfen hat, ob die Erklärung zur Unternehmensführung erstellt wurde. Dieser Verpflichtung muss der Abschlussprüfer durch die Ergänzung des § 269 Abs. 1 in Hinkunft nachkommen. Die in § 274 Abs. 5 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene Aussage des Abschlussprüfers im Bestätigungsvermerk, ob der Corporate Governance-Bericht aufgestellt wurde, ist von der Änderungs-RL nicht zwingend vorgegeben. Um den Bestätigungsvermerk nicht mit zu vielen (nationalen) Berichtsbestandteilen zu versehen, wird daher vorgeschlagen, von dieser Änderung abzusehen. Sollte der Corporate Governance-Bericht von der Gesellschaft nicht aufgestellt worden sein, hat dies der Abschlussprüfer aber jedenfalls im Prüfungsbericht (§ 273 Abs. 1) festzuhalten.
Jedoch muss der Abschlussprüfer nun im Bestätigungsvermerk auch eine Aussage darüber machen, ob die Angaben nach § 243a zutreffend sind. Dies hat folgenden Hintergrund:
Die „Erklärung zur Unternehmensführung“ (Corporate Governance-Erklärung) gemäß Art. 46a der 4. EG-RL (in der Fassung des Art. 1 Z 7...