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Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008

1. Aufl. 2008

ISBN: 978-3-7073-1267-6

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Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (1. Auflage)

36 Artikel

(1) Der konsolidierte Lagebericht hat zumindest den Geschäftsverlauf und die Lage der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen so darzustellen, daß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild entsteht.

(2) Der konsolidierte Lagebericht soll auch eingehen auf

a)

Ereignisse von besonderer Bedeutung, die nach Abschluß des Geschäftsjahres eingetreten sind;

b)

die voraussichtliche Entwicklung der Gesamtheit dieser Unternehmen;

c)

den Bereich Forschung und Entwicklung der Gesamtheit dieser Unternehmen;

d)

die Zahl und den Nennbetrag oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, den rechnerischen Wert aller Anteile oder Aktien des Mutterunternehmens, die entweder von diesem Unternehmen selbst, von Tochterunternehmen oder von einer im eigenen Namen, aber für Rechnung dieser Unternehmen handelnden Person gehalten werden. Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, daß diese Angaben im Anhang gemacht werden.

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