Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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S. 32630 Artikel
(1) Der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) bezeichnete gesonderte Posten, der einem positiven Konsolidierungsunterschied entspricht, wird nach den Vorschriften für den Posten „Geschäfts- oder Firmenwert“ der Richtlinie 78/660/EWG behandelt.
(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß der positive Konsolidierungsunterschied unmittelbar und offen von Rücklagen abgezogen wird.