Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008
1. Aufl. 2008
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25 Artikel
(1) In der Anwendung der Konsolidierungsmethoden soll Stetigkeit bestehen.
(2) Abweichungen von Absatz 1 sind in Ausnahmefällen zulässig. Wird von diesen Abweichungen Gebrauch gemacht, so sind sie im Anhang anzugeben und hinreichend zu begründen; ihr Einfluß auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aller in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen ist anzugeben.